SATZUNG
- 1 Name, Zweck und Sitz
(1) Der Verein ist eine unabhängige Wählergemeinschaft und führt den Namen ,,Freie Wählergemeinschaft – Wir für Tribsees“. Die Kurzbezeichnung lautet ,,FGW – Wir für Tribsees“.
(2) Die Wählergemeinschaft ,,Freue Wählergemeinschaft – Wir für Tribsees“ ist ein Zusammenschluss von parteilosen Bürgern der Stadt Tribsees, deren ausschließliches Ziel es ist, durch Mitarbeit auf kommunaler Ebene aktiv an der Gestaltung des örtlichen Gemeinwesens mitzuwirken. Hierzu wird sich die Wählergemeinschaft mit eigenen Kandidaten an Wahlen im Gebiet der Stadt Tribsees beteiligen. Die Wählergemeinschaft verpflichtet sich bei der Verwirklichung ihrer Ziele allgemeinen demokratischen Grundsätzen und ist politisch unabhängig. Grundlage und Rahmen des Handelns der Wählergemeinschaft ist das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Wählergemeinschaft hat ihren Sitz in der Stadt Tribsees.
- 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Wählergemeinschaft können alle wahlberechtigten Einwohner der Stadt Tribsees werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch:
- schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes,
- Beitritt des Mitgliedes zu einer anderen Wählergemeinschaft oder Partei, die im Gebiet der Stadt Tribsees aktiv ist und mit der Wählergemeinschaft ,,Freie Wählergemeinschaft – Wir für Tribsees“ bei Wahlen konkurriert,
- Ausschluss des Mitgliedes, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muss,
- Tod.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen diese Satzung, programmatische Grundsätze oder die Ordnung der Wählergemeinschaft verstößt oder der Wählergemeinschaft durch sonstiges Tun oder Unterlassen Schaden zufügt.
(4) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Buchstabe c) steht dem Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder übder den Ausschluss zu entscheiden.
(5) Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergemeinschaft oder auf Rückzahlung gezahlter Mitgliedsbeiträge.
- 3 Finanzierung, Mitgliedsbeitrag und Haftung
(1) Die finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergemeinschaft durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt 2,50 € je Monat. Die Mitgliedsbeiträge werden als Jahresbeiträge erhoben. Im ersten Jahr der Mitgliedschaft reduziert sich die Beitragsschuld für jeden mitgliedsfreien Monat um ein Zwölftel des Jahresbeitrages.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist für das Geschäftsjahr in einem Betrag zu errichten. Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 31. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres, wird er Jahresbetrag innerhalb von einem Monat nach Beginn der Mitgliedschaft fällig.
(4) Die jeweiligen Beiträge sind von den Mitgliedern unaufgefordert durch Überweisung zu leisten. Der Beitrag kann auch auf andere Weise, wie Lastschrifteinzug oder in Bar geleistet werden.
(5) Haftungsrechtlich ist der Vorstand des Vereines nicht berechtigt, Verbindlichkeiten bis einzugehen. Notwendige Verbindlichkeiten bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
- 4 Organe
Organe der Wählergemeinschaft sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
- 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 aufgenommenen Mitgliedern der Wählergemeinschaft zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben gehören im Besonderen:
- die Beschlussfassung über das Programm der Wählergemeinschaft,
- die Beschlussfassung über besondere Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik,
- die Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen,
- die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl und Abberufung des Vorstandes.
- 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens einem weiteren Mitglied (Beisitzer).
(2) Der Vorstand hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse alle mit den Zielstellungen der Wählergemeinschaft zusammen hängenden Aufgaben zu erledigen. Er vertritt die Wählergemeinschaft nach außen. Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren in geheimer schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet eine Stichwahl. Bei weiterer Stimmengleichheit das Los.
(4) Einzelne Mitglieder des Vorstandes können auf Antrag von 1/3 der Mitglieder der Wählergemeinschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen. Der Antrag auf Abberufung muss auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.
(5) Der Vorstand wird vertreten durch den Vorsitzenden und Schatzmeister oder den Stellvertretenden und Schatzmeister.
- 7 Versammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.
(2) Wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe eines Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muss der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Jede erste Mitfliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. In ihr sind die § 5 Buchstabe d) genannten Aufgaben zu erfüllen.
(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gefasst.
- 8 Aufstellung von Kandidaten für Wahlen
(1) Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung von Kandidaten für Wahlen ist mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich einzuberufen.
(2) Stimmberechtigt sind nur diejenigen Mitglieder der Wählergemeinschaft, die zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern wahlberechtigt sind.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen mit einer Frist von mindestens drei Tagen, im Übrigen gilt Absatz 1. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4) Kandidaten der Wählergemeinschaft werden auf Vorschlag aus der Mitte der Versammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Jeder Bewerber erhält zuvor die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, findet eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehrerern Bewerbern entscheidet das Los. Kandidatenlisten für Kommunalwahlen können im Block abgestimmt werden.
(5) Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen, die im Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt. Sie muss Angaben enthalten über die fristgerechte Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.
- 9 Niederschriften
(1) Über jede Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Form der Einladung
- Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste)
- Tagesordnung
- Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse)
(2) Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung auszulegen und zu genehmigen.
- 10 Satzungsänderung / Auflösung
Die Wählergemeinschaft kann mit den Stimmen von 2/3 der Mitglieder die Satzung ändern oder sich auflösen. Hierzu ist eine Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen durchzuführen. Die Einladung muss einen darauf gerichteten Tagesordnungspunkt ausweisen. Etwaige noch vorhandene Vermögenswerte der Wählergemeinschaft sind gemeinnützigen Zwecken für die Stadt Tribsees zuzuführen.
- 11 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Gründungsversammlung am 03.02.2009 in Kraft.